Kaum ist die Gesundheitsreform in Kraft getreten, liegt bereits die erste Gerichtsentscheidung zur Praxisgebühr vor. Die Praxisgebühr ist auch von Sozialhilfeempfängern zu entrichten. Eine übernahmeverpflichtung des Sozialamts besteht hierfür nicht. Insbesondere Sozialhilfeempfängern oder Personen mit geringem Einkommen ist anzuraten, alle Belege zu sammeln. Bei Erreichen eines Gesamtbetrages von 71,04 Euro (25,52 Euro bei chronisch Kranken) pro Jahr stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung über die Zuzahlungsbefreiung aus.
Urteil des VG Neustadt vom 17.02.2004
4 L 441/04
Pressemitteilung des VG Neustadt
Urteil des VG Neustadt vom 17.02.2004
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