Sonnenfinsternis auch für Rechtsanwälte kein Grund, nicht zu arbeiten

Ein Rechtsanwalt wollte unbedingt die für den 11. 8.1999 vorhergesagte Sonnenfinsternis sehen. Er wollte daher Richtung Süden verreisen, um das Ereignis möglichst eindrucksvoll erleben zu können. Aber leider hatte das OLG Dresden auf den Abreisetag, den 10.8.1999, eine Gerichtsverhandlung angesetzt, an der er teilnehmen sollte. Er beantragte deshalb eine Verlegung des Termins.Beim 23. Zivilsenat des OLG Dresden hatte er damit keine Chance:Die Sonnenfinsternis sei kein Grund für eine Verlegung. Nach § 227 Abs. 1 ZPO könne ein Termin zwar aus erheblichen Gründen verlegt werden. Eine Sonnenfinsternis genüge dafür aber nicht; die zügige Erledigung des Rechtsstreits geniesse den Vorrang vor dem Interesse an dem Naturschauspiel. OLG Dresden, Az. 23 U 1318/99

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