Die Beurteilung der Haftung eines deutschen Skiläufers für einen im Ausland (hier Italien) einem anderen deutschen Staatsbürger zugeführten Schaden richtet sich nach deutschem Recht.
Den Regeln des internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln) unterliegt nur derjenige, der sich aus dem Stand in Bewegung setzt, während der in Fahrt befindliche Skiläufer auch bei einer Querbewegung zum Hang den Schutz der FIS-Regel 3 genießt, nach der derjenige, der von oben schneller aufschließt, auf den unterhalb Fahrenden achten und diesem gegebenenfalls ausweichen muss.
Urteil des OLG Hamm vom 17.05.2001
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für Sozialrecht in Deutschland