Skiunfall im Ausland

Die Beurteilung der Haftung eines deutschen Skiläufers für einen im Ausland (hier Italien) einem anderen deutschen Staatsbürger zugeführten Schaden richtet sich nach deutschem Recht.

Den Regeln des internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln) unterliegt nur derjenige, der sich aus dem Stand in Bewegung setzt, während der in Fahrt befindliche Skiläufer auch bei einer Querbewegung zum Hang den Schutz der FIS-Regel 3 genießt, nach der derjenige, der von oben schneller aufschließt, auf den unterhalb Fahrenden achten und diesem gegebenenfalls ausweichen muss.

Urteil des OLG Hamm vom 17.05.2001

Rechtsanwälte
für Sozialrecht in Deutschland

Jürgensen, Beckmann & Collegen
Ewald Fröschle
Ewald Fröschle
74523 Schwäbisch Hall
Alexander Paetow
Alexander Paetow
10247 Berlin
Altendorf & Freitag Rechtsanwälte Bürogemeinschaft