Der Vorstandsassistent einer Versicherungsgesellschaft wurde beauftragt an einer Veranstaltung einer großen Vermögensberatungsfirma teilzunehmen, um dort geschäftliche Kontakte zu den Führungskräften zu pflegen und zu fördern. An den Vormittagen war für die Teilnehmer der Veranstaltung Skilaufen angesagt. Der Vorstandsassistent schloß sich hierbei stets wechselnden Veranstaltungsteilnehmern an, um gezielt für das Versicherungsunternehmen zu werben. Bei einer Skiabfahrt zog er sich eine Schulterverletzung zu.
Das Bundessozialgericht verurteilte den Unfallversicherungsträger zur Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall, da der Vorstandsassistent den Unfall bei einer versicherten Tätigkeit erlitten und somit gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestanden hatte. Auch die Skiabfahrt war Bestandteil der geschäftlichen Kontaktpflege im Auftrag und im Interesse des Arbeitgebers.
Urteil des BSG vom 07.01.1997
2 RU 36/96
RdW 1998, 25
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