übt eine Inline-Skating-Schülerin in einem gewerblich veranstalteten Kurs dem Unterrichtsplan und ihrer eigentlichen Leistungsfähigkeit entsprechend in der zweiten Unterrichtsstunde ein Brems- und Wendemanöver und erleidet dabei sturzbedingt auf einem ebenen Parkplatz aus Verbundsteinpflaster Verletzungen, so ist der Betreiber der Schule nicht für den Schaden verantwortlich. "br/>Urteil des OLG Celle 27.03.2003
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