Ein notariell vereinbarter beidseitiger Unterhaltsverzicht im Falle der Ehescheidung ist nicht schon deshalb sittenwidrig, wenn einer der Eheleute demzufolge von der Sozialhilfe abhängig wird.
Die Sittenwidrigkeit einer derartigen Vereinbarung liegt jedoch dann vor, wenn die spätere Sozialhilfebedürftigkeit eines Ehepartners zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits feststand.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 30.08.2000; Az.: 2 WF 29/00
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