Sichtbare Mängel beim Hauskauf

Wenn Schäden mit bloßem Auge erkennbar sind, muß der Verkäufer den Interessenten nicht auf die Mängel hinweisen. Der Fall: ein Hausverkäufer wies den Käufer nicht darauf hin, daß das Garagendach undicht ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied: Der neue Besitzer bekommt den erwünschten Schadenersatz nicht. Die Begründung: Wenn der Käufer genauer hingesehen hätte, hätte er an den Wasserflecken auf der Garagenmauer selbst erkennen können, daß etwas nicht stimmt. Da er aber nur einen flüchtigen Blick in die Garage geworfen hat, muß er sich nun selbst um den Schaden kümmern.

Az. 9 U 20/95

Rechtsanwälte
für Privatrecht & Kaufrecht in Deutschland

Dr. jur. Andreas Simon
Frauke Decker
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Dirk Wolter
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Gudrun Bauer
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