Sicherungsschein bei Gewinn einer Reise

Macht der Gewinner einer Reise von der Möglichkeit Gebrauch, einen anderen Reisegast zur vollen Belegung des zu beziehenden Doppelzimmers mitzunehmen, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, für beide Reiseteilnehmer einen Sicherungsschein für das Insolvenzrisiko zu übergeben. Unterlässt er dies, ist darin ein Wettbewerbsverstoß (§ 1 UWG) zu sehen.

Urteil des OLG München vom 23.12.1999
6 U 4175/99

NJWE-WettbR 2000, 179

Rechtsanwälte
für Handelsrecht & Wirtschaftsrecht in Deutschland

Lars F. Hartmann
Lars F. Hartmann
96465 Neustadt b. Coburg
Diplom-Betriebswirt Bernhard Kirchhoven
Kern - Rechtsanwälte
Miroslaw Tolksdorf
Miroslaw Tolksdorf
20146 Hamburg