Sicherungsschein bei Gewinn einer Reise

Macht der Gewinner einer Reise von der Möglichkeit Gebrauch, einen anderen Reisegast zur vollen Belegung des zu beziehenden Doppelzimmers mitzunehmen, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, für beide Reiseteilnehmer einen Sicherungsschein für das Insolvenzrisiko zu übergeben. Unterlässt er dies, ist darin ein Wettbewerbsverstoß (§ 1 UWG) zu sehen.

Urteil des OLG München vom 23.12.1999
6 U 4175/99

NJWE-WettbR 2000, 179

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