Ein Mann war der Spielsucht verfallen. Um sich dem verlockenden Spiel fernzuhalten, wies er selbst eine Spielbank an, ihm keinen Zutritt mehr zu gewähren. Die Spielbank schloß ihn wunschgemäß vom Spielbetrieb aus, wies aber darauf hin, daß in den Automatenspielsälen keine Kontrolle stattfinde.
Der Mann wurde rückfällig. Er suchte einen nichtbeaufsichtigten Automatenspielsaal auf und verlor. Den fünfstelligen Verlust machte er nun bei der Spielbank geltend.
Der Bundesgerichtshof verneinte eine Ersatzpflicht des Spielbankbetreibers. Einer Spielbank steht es grundsätzlich frei, Spielverbote -auch ohne Begründung- zu verhängen und wieder aufzuheben. Wird ein Wunsch auf Verhängung einer Spielsperre an sie herangetragen, macht sie von ihrem Hausrecht Gebrauch und baut zur 'Motivation' des Betroffenen strafbewährte Hürden gegen das Verweilen in ihren Räumen auf. Damit ist nach Meinung der Bundesrichter jedoch keine übernahme der Verpflichtung zur Betreuung des Vermögens des Betroffenen verbunden.
BGH vom 31.10.1995
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