Nach einem Urteil des Finanzgerichts München ist der Abzug von Schuldzinsen für ein Grundstück als vorab entstandene Werbungskosten nicht möglich, wenn das Grundstück nicht im Bereich eines Flächennutzungsplanes liegt und mit dessen Aufstellung auch nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden kann.
Urteil des FG München vom 30.04.1998; 13 K 4291/95
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