Ein Computerhändler ließ in einem Internetartikel an einem von dem Computerhersteller Amiga vertriebenen Computerbausatz kein gutes Haar. Er bezeichnete das Produkt dort als 'Müll' und 'Schrotthaufen'. Der Computerhersteller verlangte die Unterlassung der Schmähkritik.
Eine überzogene und ausfällige Kritik ist nach ständiger Rechtsprechung für sich genommen noch keine unzulässige Schmähkritik. Eine solche liegt erst dann vor, wenn in ihr nicht mehr eine Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung einer Person oder eines Produktes im Vordergrund steht. Das Gericht wertete den Internetartikel hier als Schmähkritik, da in den genannten Werturteilen keinerlei sachliche Aussage enthalten war. Das Informationsinteresse der öffentlichkeit erfordert aber gerade auch dort, wo eine scharfe Kritik gerechtfertigt ist, ein Mindestmaß an sachlichem Gehalt. Dies ließ der angegriffene Beitrag vermissen.
Abschließend wies das Gericht noch daraufhin, daß die angeblich vorhandene Verwilderung der Sitten in der Computerbranche insbesondere im Internet es nicht rechtfertigt, gesetzwidriges Verhalten hinzunehmen und zuzulassen.
Urteil des LG München I vom 17.10.1996
4 HKO 12190/96
CR 1997, 155
Rechtsanwälte
für IT-Recht & Computerrecht in Deutschland