Schmerzensgeld für angeblich "faulste Mitarbeiterin Deutschlands"

Ein Zeitungsverlag kündigte einer kaufmännischen Angestellten wegen häufiger Erkrankungen. Die Arbeitnehmerin erhob gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage. Daraufhin erschien in dem vom Verlag vertriebenen Anzeigenblatt ein redaktioneller Beitrag folgenden Inhalts:
'Die faulste Mitarbeiterin Deutschlands: In drei Monaten nur drei Tage gearbeitet. Sie könnte die Königin der Tagediebe sein... ihr Verhalten ist schräg und unehrlich: In drei Monaten arbeitete sie ganze drei Tage. Jetzt ruft sie das Arbeitsgericht an, es soll ihr zu allem Unrecht noch helfen, ihre Faulheit zu unterstützen...'.
Die gekündigte Mitarbeiterin war über diesen Artikel äußerst empört und erhob erneut Klage gegen den Verlag und den Verfasser des Artikels. Das Bundesarbeitsgericht sah in den äußerungen ebenfalls eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung der Arbeitnehmerin. Insbesondere beanstandete das Gericht, daß die Anonymisierung des Sachverhalts unzureichend gewesen war, da dieser Rückschlüsse auf die wahre Identität der angeblich 'faulsten Mitarbeitern Deutschlands' zuließ. Das Gericht verurteilte den Verlag und den Redakteur, die ehrverletzenden äußerungen zu unterlassen und an die kaufmännische Angestellte ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 DM zu zahlen.

Urteil des BAG, 8 AZR 735/97. NJW Heft 10/1999, Seite XLVI

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