Ein neunjähriger Junge verkratzte mit einem Spielzeugauto, an dem Gummiräder fehlten, ein parkendes Auto. Den zu ersetzenden Schaden meldeten die Eltern ihrer Privathaftpflichtversicherung, bei der auch das Kind mitversichert war. Die Versicherung lehnte die Regulierung jedoch wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles ab.
Das Landgericht Oldenburg kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass ein normal entwickeltes neunjähriges Kind bei dem hier gegebenen Schadensbild trotz Spielsituation erkennen kann, ja muss, dass seine Handlung zu einer Sachbeschädigung führt. Das Gericht ging daher von zumindest bedingter Schädigungsabsicht des Jungen aus. Die Versicherung der Eltern musste nicht zahlen.
Urteil des OLG Oldenburg vom 01.03.1996
2 S 1333/95
NJW-RR 1997, 92
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