Ein Mann wollte ein Grundstück kaufen. Im Notartermin trat für den Verkäufer ein Vertreter auf, der - wie sich später herausstellte - nicht über eine wirksame Vollmacht verfügte. Der Grundstückseigentümer wurde vom Anwalt des Käufers daraufhin aufgefordert, das Rechtsgeschäft zu genehmigen. Da er sich weigerte, platzte der Kaufvertrag. Daraufhin verlangte der Käufer vom Grundstückseigentümer den Ersatz des entstandenen Schadens.
Da der Verkäufer die Genehmigung des Kaufvertrages aus Gründen, die nicht im Vertragsverhältnis der Parteien ihren Ursprung hatten, verweigerte, sprach der Bundesgerichtshof dem enttäuschten Käufer den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu. Danach hatte ihm der Grundstückseigentümer die Notars- und Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten, die entstanden waren, weil der Käufer wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrags Rechtsrat einholen musste, in Höhe von über 10.000 DM zu erstatten.
Urteil des BGH vom 26.03.1999, IV ZR 364/97. NJW 1999, 2002
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