Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln hat ein Unfallopfer, welches durch einen anderen Autofahrer bei einem Unfall geschädigt worden war, und anschließend durch einen Arzt falsch behandelt worden ist, sowohl gegen den Schädiger am Unfallort, als auch gegen den Arzt einen Schadenersatzanspruch. Die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Anteil des Verschuldens. Wenn der gesundheitliche Schaden in erster Linie auf die Fehlbehandlung des Arztes zurückzuführen ist, haftet dieser in einem größeren Umfang als der am Unfall beteiligte Schädiger. Der Arzt muß hier bis zu 70% des Schadenersatzes tragen.
Oberlandesgericht Köln (v. 18.04.1996); Az.: 18 U 101/95
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