Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf kommt bei der fehlerhaften Einsetzung einer Hüftgelenkprothese ein Schadenersatzanspruch in Betracht. Dies setzt jedoch voraus, daß das Hüftgelenk nicht funktionsfähig ist. Die Funktionsfähigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das operierte Bein nach der Operation 2 cm länger geworden ist als das andere Bein.
Oberlandesgericht Düsseldorf (v. 15.04.1999); AZ: 8 U 72/98
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