Zwei Brüder nahmen für ihr gemeinsames Unternehmen einen Kredit über 500.000 DM auf. Zur Absicherung der Darlehenssumme schlossen sie unter anderem jeweils eine Risikolebensversicherung ab, die im Todesfall der Rückzahlung des Darlehens dienen sollte. Einer der Brüder verunglückte bei einem Motorradunfall. Erst 21 Monate danach zahlte die Versicherung die Versicherungssumme aus. Während dieses Zeitraums liefen Darlehenszinsen von über 80.000 DM auf, die der überlebende Bruder im Wege des Schadensersatzes von der Versicherung verlangte.
Der Bundesgerichtshof bejahte die Ersatzpflicht der Versicherungsgesellschaft: Die Versicherung befand sich mit der Auszahlung der an die Bank abgetretenen Forderung in Verzug. Dadurch ist dem Sicherungsgeber, dem überlebenden Bruder, ein Schaden in Höhe der zusätzlich aufzuwendenden Zinsen entstanden, den die Versicherung zu ersetzen hat.
Urteil des BGH vom 22.01.1997
IV ZR 332/95
NJW-RR 1997, 663
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