Der Betreiber einer Sportanlage genügt seiner Verkehrssicherungspflicht durch Anbringung eines sechs Meter hohen Fangzaunes auch dann, wenn sich dahinter ein Parkplatz befindet. Er haftet nicht, wenn ein Fußball über den Zaun geschossen und dadurch ein parkendes Fahrzeug beschädigt wird, da der Autofahrer sein Fahrzeug dort im Wissen um den Spielbetrieb auf dem Sportplatzgelände abgestellt hat.
Urteil des AG Altenkirchen vom 18.03.1999,71 C 701/98,DAR 1999, 553
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