Ein Urlauber buchte eine als Sonderangebot angepriesene Reise nach Tunesien. Zwei Wochen im 5-Sterne-Luxushotel kosteten nur 2.000 DM. Während des Aufenthalts waren auch Gäste aus einem benachbarten, überfüllten 3-Sterne-Hotel untergebracht, die nach Angaben des Urlaubers in Badekleidung zum Essen erschienen, Körpergeruch ausströmten und bei Tisch rülpsten. Wegen dieser Phänomene machte er eine Reisepreisminderung von 35 % geltend.
Das Amtsgericht Hamburg vermochte keinen Reisemangel zu sehen. Im Zeitalter des Massentourismus ist es, so der Amtsrichter, allen Bevölkerungsschichten möglich, Fernreisen anzutreten. Ein spezielles Publikum für Luxushotels gibt es insbesondere dort, wo 14 Tage inkl. Flug und Halbpension nur 2.000 DM kosten, nicht mehr.
Die vom Kläger beschriebenen 'Entgleisungen' der anderen Gäste wertete das Gericht als typische Erscheinungen eines Strandhotels, aber nicht als Reisemangel.
Urteil des AG Hamburg vom 07.03.1995
9 C 2334/94
NJW-RR 1995, 1330
Urteil des AG Hamburg vom 07.03.1995
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