Rundfunkmitarbeiter, Arbeitnehmer


Selbständige Rundfunkmitarbeiter keine Arbeitnehmer
über 31 Jahre war ein bekannter Sportreporter regelmäßig für den Westdeutschen Rundfunk tätig. Als sich der Sender nach einer Meinungsverschiedenheit weigerte, den Reporter weiter einzusetzen, wollte dieser vor dem Arbeitsgericht seinen Status als Arbeitnehmer gerichtlich feststellen lassen. Das Bundesarbeitsgericht kam jedoch in letzter Instanz zu dem Ergebnis, daß bei dem Journalisten die wesentlichen Kriterien für das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft, nämlich die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit, nicht vorlagen. Danach bestand kein Anspruch des Reporters auf Weiterbeschäftigung beim WDR.

Urteil des BAG 5 AZR 191/97 NJW Heft 26/1998, Seite XXX

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für Arbeitsrecht in Deutschland

Ralf Ehrhard
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Gerrit Müller
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