Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Nachteilsausgleich "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) auch demjenigen zuzuerkennen ist, der wegen einer psychischen Störung ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann.
Urteil des BSG vom 28.06.2000; Az.: B 9 SB 2/00 R
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