Ein Autofahrer behauptete, sein Wagen sei von einem anderen Verkehrsteilnehmer angefahren worden. Bei der genaueren Betrachtung des behaupteten Schadens noch am Unfalltag zeigte sich, daß die beschädigte Stelle Rostspuren aufwies. Dies wurde dem angeblich Geschädigten im Prozeß zum Verhängnis.
Das Gericht gab ein Sachverständigengutachten in Auftrag, in dem festgestellt wurde, daß sich selbst Flugrost frühestens ein bis zwei Tage nach der Beschädigung des Lacks an Blechteilen bilden kann.
OLG Hamm vom 23.04.1998; Az.: 27U2/98
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