Hat ein Behinderter bei der Buchung einer Kreuzfahrt auf die Notwendigkeit hingewiesen, daß die Kabinentüren mindestens Rollstuhlbreite haben müssen und entsprechen diese dann tatsächlich nicht diesen Maßen, können er und seine Begleitperson eine Reisepreisminderung von 50 und 30 Prozent geltend machen. Dies hielt das Amtsgericht Bonn angesichts der Unannehmlichkeiten eines Rollstuhlfahrers und seiner Begleitperson für gerechtfertigt, da der Behinderte mehrmals täglich durch die zu engen Türen gehoben werden mußte.
Urteil des AG Bonn vom 12.12.1996
4 C 191/96
NJW-RR 1997, 1342
Urteil des AG Bonn vom 12.12.1996
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