Zur Wahrung ihrer Ansprüche müssen Reisende am Urlaubsort festgestellte Mängel beim Veranstalter (möglichst schriftlich) rügen. Nicht ausreichend ist es, wenn sie sich nur beim Hotelmanagement über die Unzulänglichkeiten beschweren.
Urteil des AG München
Rechtsanwälte
für Verkehrsrecht in Deutschland