Repräsentationskosten leitender Angestellter keine Werbungskosten

Gibt ein Arbeitnehmer anläßlich des Antritts einer neuen herausgehobenen betrieblichen Stellung Geschäftspartnern des Arbeitgebers und dessen Ehegatten einen Empfang, dann können diese Repräsentationskosten nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer erfolgsabhängig bezahlt wird und somit der Empfang für seine Tätigkeit förderlich ist. Auch dann stellen derartige Repräsentationskosten nur Aufwendungen für die Lebensführung dar, die die gesellschaftliche Stellung des Angestellten mit sich bringt und keine Werbungskosten.

Urteil des BFH vom 15.7.1994 VI R 70/93
NJW 1995, 744

Impulse Heft 2/97, Seite 89

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