Reiseveranstalter muss vor Hurrikan warnen

Bei einem Hurrikan handelt es sich um eine Reisebeeinträchtigung, die auf höherer Gewalt beruht. Der Reiseveranstalter ist einem Kunden, der während der Reise in ein Hurrikan-Gebiet gerät, jedoch dann schadensersatzpflichtig, wenn er vor oder bei Reiseantritt die ihm obliegende Informationspflicht verletzt hat. An einem Verschulden des Veranstalters fehlt es jedoch, wenn er selbst erst am Vorabend des Reisebeginns gegen 22 Uhr eine Vorwarnung erhalten hat.

Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 31.05.2001; Az.: 16 U 164/00

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