Reiseveranstalter haftet auch für Fremdleistungen

Ein Reiseveranstalter kann seine Haftung für Probleme bei der Erbringung der Beförderungsleistungen, die er auf einen Unternehmer übertragen hat, nicht wirksam im Kleingedruckten des Vertrages ausschließen. Der Reiseveranstalter hat daher dafür einzustehen, wenn ein vom Vertragspartner durchzuführender Flug zum Urlaubsort storniert wird.

Urteil des BGH vom 30.09.2003
X ZR 244/02
NJW Heft 8/2004, Seite VIII

Urteil des BGH vom 30.09.2003

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Judith Merklinger
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Hadubrand Walther
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