Reiserücktrittskostenversicherung und Impfung

Eine Frau buchte in einem Reisebüro eine Reise nach Indonesien. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits schwanger. Das Reisebüro verneinte ihre Frage nach einer bestehenden Impfpflicht. Eine später eingezogene Erkundigung beim Institut für Drogenmedizin ergab, daß Impfungen gegen Malaria, Typhus und Hepatitis zwar nicht vorgeschrieben, aber doch empfehlenswert wären. Da die Frau infolge der Schwangerschaft impfunfähig war, stornierte sie die gebuchte Reise.

Die vorher abgeschlossene Reiserücktrittskostenversicherung verweigerte die Erstattung der Stornokosten mit der Begründung, die Frau hätte sich schon vor der Reisebuchung beim Drogeninstitut zu Impfempfehlungen erkundigen können. Das Amtsgericht München teilte diese Auffassung und wies die Klage der Frau ab.

Urteil des AG München vom 26.02.1997
282 C 29978/96
VersR 1998, 51

Urteil des AG München vom 26.02.1997

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