Reisepreisminderung wegen zugeteilter Abendessensschicht

Organisiert ein Urlaubshotel wegen überbelegung des Speisesaals das tägliche Abendessen in zwei Schichten, stellt dies eine entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit dar, wenn es dem Hotelgast freisteht, zwischen den beiden Servicezeiten zu wählen. Bestimmt jedoch die Hotelleitung, an welcher Schicht der Urlauber teilzunehmen hat, rechtfertigt dies wegen der Auswirkungen auf die freie Tagesgestaltung eine Reisepreisminderung von 10 Prozent. Die Entschädigung kann jedoch nicht gefordert werden, wenn im Reiseprospekt auf die Essensregelung hingewiesen wurde.

Urteil des AG Düsseldorf vom 01.06.2001; Az.: 52 C 2500/01

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