Wer als Urlauber in seinem Hotelbett Wanzen vorfindet, kann diese Tatsache als Reisemangel beanstanden. Eine Minderung in Höhe von 10% des Reisepreises erscheint angemessen, wenn der Hotelgast aufgrund von Wanzenbissen für die Dauer von einer Woche an Hautausschlag leidet. Ebenfalls erstattungsfähig sind in diesem Fall die aufgrund des Hautausschlages erforderlich gewordenen Behandlungskosten. "br/>AG Bad Homburg AZ 2 C 2428/96-18
Rechtsanwälte
für Verkehrsrecht in Deutschland