Wird ein Hotelgast in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr durch Lärm von einem nahe gelegenen Flughafen in seiner Urlaubsruhe erheblich beeinträchtigt, rechtfertigt dies eine Minderung des Reisepreises um 10 Prozent, wenn der Reiseveranstalter nicht auf die zu erwartende Ruhestörung hingewiesen hat.
Urteil des Kleve vom 25.05.2000; Az.: 6 S 60/00
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