Ein Urlauber braucht sich nicht mit einer älteren Maschine eines Billiganbieters zufrieden zu geben, wenn bei dem Reiseangebot ausdrücklich mit den Flügen einer renommierten Gesellschaft geworben wurde. Nach Meldungen des ADAC Nordbaden hatte das Amtsgericht Bielefeld entschieden, einem Reisenden deshalb eine Minderung von 15 Prozent zuzusprechen. Nach Ansicht des Gerichts spielt es keine Rolle, dass der Urlauber keine objektiven Mängel an der über 20 Jahre alten Ersatzmaschine nachweisen konnte. Das Werben mit einer bestimmten Fluggesellschaft stellt eine zugesicherte Eigenschaft der Reise dar. Wenn diese zugesicherte Eigenschaft fehlt, ist die Reise mangelhaft, weshalb der verminderte Reisepreise gerechtfertigt ist.
Amtsgericht Bielefeld; Az.: 41 C 800/97
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