Reisepreisminderung bei Vorverlegung der Rückreise

Wird bei einer Pauschalreise von 14 Tagen der Rückflug am letzten Tag von ursprünglich 16:40 Uhr auf 3:30 Uhr früh vorverlegt, stellt dies nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf einen Reisemangel dar.

Bei einer Abweichung von mehr als vier Stunden vom geplanten Abflugtermin ist daher eine Reisepreisminderung für jede weitere Stunde von 5 % des anteiligen Reisepreises zu erstatten. Einen weiteren pauschalen Minderungsanspruch von 150 DM sprach das Gericht dem Touristen zu, da er durch den Nachtflug in seinem Ruhebedürfnis beeinträchtigt war.

Urteil des AG Düsseldorf vom 01.04.1997
20 C 1957/96
NJW-RR 1998, 51

Urteil des AG Düsseldorf vom 01.04.1997

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