Findet ein Tourist am Urlaubsort die gebuchte Ferienanlage in noch unfertigem Zustand und mit völlig fehlenden Freizeiteinrichtungen vor, rechtfertigt dies eine erhebliche Minderung des Reisepreises.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main setzte die Reisepreisminderung für die Belästigung durch Bauarbeiten und die unzureichende Wasserversorgung mit jeweils 15 Prozent fest. Das Fehlen der Freizeiteinrichtungen rechtfertigte eine Minderung von 25 Prozent.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 05.11.2001
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