Rechtsschutz bei Verwaltung von zwei Mietshäusern

In Rechtsschutzverträgen mit Privatpersonen besteht kein Deckungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen oder freiberuflicher Tätigkeit.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass bei der Verwaltung von zwei Mietshäusern mit insgesamt zwölf Mietwohnungen nicht von einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ausgegangen werden kann. Die Betreuung derartiger Objekte bedarf insbesondere keiner Unterhaltung eines Büros oder einer gewerblichen Organisation. Vielmehr sind diese Arbeiten praktisch "nebenher" zu bewältigen. Daher erstreckt sich der Rechtsschutz auf beide Objekte des Versicherungsnehmers.

Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 30.03.2001

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Mag. rer. publ. Michael Eberhard Gaugele
Diplom-Betriebswirt Bernhard Kirchhoven
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Kanzlei Großmann
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