Wer von Computerprogrammen außer zu Sicherungszwecken sogenannte Raubkopien herstellt und vertreibt, verstößt gegen das Urhebergesetz. Dies gilt selbstverständlich auch für Computerspiele, die Kinder und Jugendliche untereinander tauschen.
Ein Jugendlicher gab eine Tauschanzeige für Computerspiele auf. Hierbei gab er Namen und Adresse seines Vaters an, der davon nichts wußte.
Soweit die Eltern die Urheberrechtsverletzung ihres Nachwuchses nicht unterstützen oder ausnützen, sind sie hierfür nicht verantwortlich zu machen. Die Klage eines Softwareherstellers gegen den ahnungslosen Vater blieb daher in diesem, vom OLG Hamburg entschiedenen Fall, erfolglos.
Urteil des OLG Hamburg vom 18.05.1995
3 U 279/94
Computer und Recht 1995, 603
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