Einem Antragsteller, der einkommenslos und daher nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, darf die beantragte Prozesskostenhilfe nicht deshalb versagt werden, weil er Miteigentumsanteile an mehreren Grundstücken in Griechenland hat, deren Verwertung in angemessener Zeit nicht zu erwarten und auch nicht zumutbar ist.
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 03.05.1999
24 W 21/99
FamRZ 1999, 1671
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