Prozesskosten keine Werbungskosten

Der Eigentümer eines Gewerbegrundstücks klagte auf änderung des Bebauungsplanes, um einen geplanten Lebensmittelgroßmarkt bauen zu können.

Er verlor das Verfahren. Nun wollte er wenigstens die Prozesskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen.

Auch im Streit gegen das Finanzamt hatte der Grundstückseigentümer keinen Erfolg. Die Finanzrichter ordneten die Prozesskosten dem Besitz von Grund und Boden, also dem Vermögen zu. Mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung habe der verlorene Rechtsstreit und die damit verbundenen Kosten nichts zu tun. Dieser objektive Zusammenhang ist aber Voraussetzung für eine Absetzung als Werbungskosten.

Urteil des LG Rheinland-Pfalz vom 20.12.1994
2 K 12/93

EFG 1995, 564

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Horst Seliger
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