Eine Versicherungsgesellschaft kann die an einen Versicherungsvertreter bezahlte Provision für einen wegen unterbliebener Prämienzahlungen inzwischen "notleidend" gewordenen Lebensversicherungsvertrag erst dann zurückfordern, wenn sie dem Vertreter Gelegenheit zur Nachbearbeitung des Vertrages gegeben hat. Dies gilt nach Meinung des Landgerichts Mainz auch für einen ausgeschiedenen und inzwischen für eine andere Gesellschaft tätigen Vertreter.
Urteil des LG Mainz vom 08.09.1999
1 O 25/99
NJW-RR 2000, 915
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