Protestieren kann teuer werden

Recht teuer kann für mehrere Mitglieder einer Bürgerinitiative die Teilnahme an einer Protestaktion werden, mit der diese zwei Tage lang den Beginn von Bauarbeiten für einen Gewerbetag in einer Sächsischen Gemeinde erheblich behinderten. Die Gemeinde nahm die Demonstranten auf Schadensersatz in Höhe von über 62.000 DM in Anspruch.

Der Bundesgerichtshof vertritt hierzu die Auffassung, daß eine zweitägige Blockade des Einsatzes von Baumaschinen eine rechtswidrige und schuldhafte Rechtsgutverletzung darstellt und demgemäß grundsätzlich Schadensersatzansprüche des Geschädigten begründen kann. Bei der zielbewußten Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Demonstranten können sich diese auch nicht auf ihre Grundrechte auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG) und Meinungsfreiheit (Artikel 5 GG) berufen.

Sofern die Vorinstanz nun eine maßgebliche Beteiligung der Demonstranten an der Baustellenblockade feststellt, drohen diesen empfindliche Schadensersatzforderungen.

BGH vom 4.11.1997; Az.: VI ZR 348/96

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