Der private An- und Verkauf von Wertpapieren selbst in größerem Umfang begründet in der Regel keinen Gewerbebetrieb. Eine gewerbliche Betätigung setzt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedenfalls voraus, dass der Steuerpflichtige sich wie ein Händler verhält.
Urteil des BFH vom 20.12.2000; Az.: 10 R 1/97
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