Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Brandenburg braucht ein Autofahrer, der sich nicht nach einem von einem Privatmann aufgestellten Verkehrszeichen in einem Wohngebiet gerichtet hat, grundsätzlich keinen Schadenersatz zu zahlen.
Ein privater Grundstückseigentümer darf beispielsweise nicht einfach ohne Einschaltung der Straßenverkehrsbehörde anordnen, dass in seinem Wohngebiet auf der Straße nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf. Stellt er dennoch ohne Billigung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde ein entsprechendes Verkehrsschild auf, braucht sich niemand danach zu richten. Der Grund dafür ist, daß es sich bei einer Straße um eine öffentliche Fläche handelt, auf der Anordnungen nur durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgen dürfen.
Oberlandesgericht Brandenburg (v. 17.12.1996); Az.: 2 U 52/96
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