Das Oberlandesgericht Köln erließ auf Antrag von drei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen eine einstweilige Verfügung, wonach die Verbreitung elektronisch erstellter Pressespiegel per E-Mail gegen das Urheberrecht verstößt und damit unzulässig ist.
Das Urheberrechtsgesetz erlaubt ausnahmsweise die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Artikel in anderen Zeitungen oder anderen Medien, wenn diese aktuelle Themen aus dem Bereich Politik oder Wirtschaft der Region betreffen. Jedoch muss dafür ein Entgelt bezahlt werden, das nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann.
Beschluss des OLG Köln
6 U 151/99
NJW Heft 5/2000, Seite LIV
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