Rechtsnews 06.10.2011 Simon Wolpert

Wichtige Entscheidung des BGH zum Kindesunterhalt

Der Bundesgerichtshof befasste sich mit der Frage, wann ein nachehelicher Aufstockungsunterhalt zeitlich befristet werden darf, § 1527 Abs. 2 BGB. Der Sachverhalt Die Parteien heirateten 1973. 1975 und 1977 wurden ihre Kinder geboren. Nach der Scheidung 1986 kam es 1987 zu einem gerichtlichen Vergleich. Der Beklagte hatte hiernach 1.610 DM monatlich an die Klägerin zu zahlen. Auch wurde der Klägerin die alleinige Nutzung der Doppelhaushälfte zugesprochen, die die Parteien als Ehewohnung genutzt hatten. 1987 geht der Beklagte seine zweite Ehe ein. Nachdem die Klägerin 1990 eine Halbtagsbeschäftigung aufnahm, wurde der Unterhalt auf monatlich 1.000 DM gekürzt. Seit 1995 ist die Klägerin wieder in Vollzeit berufstätig. Durch ein Urteil des Oberlandesgerichts wurde daraufhin die Unterhaltspflicht des Beklagten auf 825 DM monatlich gekürzt. Die Klägerin verlangt nun die Erhöhung des Aufstockungsunterhalts. Der Beklagte dagegen fordert eine weitere Kürzung des Unterhalts, da der Splittingvorteil durch seine zweite Ehe sowie sein Familienzuschlag als Beamter nicht für die Berechnung des Unterhalts herangezogen werden dürfen. Zudem ist er der Meinung, seine ehemalige Frau sei durch ihr eigenes Einkommen und die fast abbezahlte Doppelhaushälfte genügend abgesichert. Die Entscheidung § 1573 Abs. 2 BGB kann die Klägerin Aufstockungsunterhalt in Höhe der Differenz ihrer eigenen Einkünfte zum Unterhaltsbedarf verlangen. Allerdings ist es gemäß § 1573 Abs. 5 BGB möglich, diesen Anspruch zeitlich zu begrenzen. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Unterhaltsempfänger wieder voll erwerbstätig ist und die Ehe von kurzer Dauer war. Allerdings ist die Betreuung eines gemeinsamen Kindes mit der Ehedauer gleichzusetzen. Diese Befristungsmöglichkeit sorgt regelmäßig zu einem höheren Aufstockungsunterhalt. Zwar kommt der Dauer der Ehe und der Erziehung der Kinder großes Gewicht zu, allerdings ist der BGH auch der Meinung, es muss dem Unterhaltsberechtigten zumutbar sein, sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen zu begnügen, das er ohne die Ehe hätte. Da die Unterhaltsberechtigte mittlerweile einen Lebensstandard erreicht hat, den sie auch ohne die Ehe gehabt hätte und durch die Doppelhaushälfte finanziell abgesichert ist, hat sich der BGH in diesem Fall entschieden, den Unterhalt zu befristen.   Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 01.03.2007, Az.: XII ZR 37/05

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