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Rechtsnews 09.04.2015 Christian Schebitz

Urteil zur Haltung eines Hundes im Auto

Das Wohlergehen einer Hündin war Gegenstand eines kürzlich vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart verhandelten Falles. Die zentrale Frage lautete: ist es einem Tier zuzumuten, dass es während der Arbeitszeit seines Herrchens viermal pro Woche über mehrere Stunden hinweg in einer zwei Quadratmeter großen Transportbox im Auto untergebracht wird?

Der Halter des Tieres hatte das Tier jeweils während seiner Arbeitszeiten in seinem PKW gehalten. Nachdem das Landratsamt Ludwigsburg im Sommer 2013 davon Kenntnis erlangt hatte, erließ es am 18. Juli 2013 eine Verfügung, die dem Hundehalter die besagte Art der Haltung untersagte. Gegen die Verfügung des Landratsamtes setzte sich der Hundehalter mit einem Eilantrag zur Wehr, hatte jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Stuttgart erklärte die Verfügung am 18. September 2013 für rechtmäßig. Seitdem bringt der Halter der Hündin das Tier während seiner Arbeitszeiten anderweitig unter.

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Haltung eines Tieres beschäftigt die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Nachdem der Widerspruch des Hundehalters gegen die amtliche Verfügung gescheitert war, legte er nun noch Klage ein und machte unter anderem geltend, dass er die Hündin mittels spezieller Folien und durch einen eigens angemieteten Garagenstellplatz vor Sonneneinstrahlung geschützt habe. Zudem brachte der Halter des Tieres vor, dass es durch die amtlich erzwungene Unterbringung des Tieres bei anderen Personen zu einer Abkühlung des Verhältnisses zwischen ihm und dem Tier gekommen sei; die Hündin sei oft sehr angespannt und beschädige Gegenstände der Wohnungseinrichtung.

Doch auch mit seiner Klage hatte der Mann keinen Erfolg. Das Gericht stellte erneut fest, dass die Verfügung des Landratsamtes zu Recht ergangen sei. Insbesondere die Tatsache, dass die Box in der das Tier untergebracht gewesen sei, nur zwei Quadratmeter groß sei, rechtfertige den Erlass der Verfügung, da dem Tier bei dieser Art der Unterbringung eine der natürlichen Veranlagung entsprechende Bewegung über Stunden hinweg unmöglich gemacht werde.

Quellen:

  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 12.03.2015 – 4 K 2755/14 –
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 18.09.2013 – 4 K 2822/13 –

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