Rechtsnews 30.05.2014 Christian Schebitz

Zahlung mit Kreditkarte bei Reiserücktrittsversicherung

Die meisten Kreditkartenfirmen bieten Ihren Kunden zusätzlich zur Kreditkarte weitere Servicedienstleistungen an. Eine davon ist die Reiserücktrittsversicherung. Wer diese jedoch nutzen möchte, muss einige wichtige Dinge beachten.

Das Amtsgericht München entschied in seinem Urteil zum Reiserecht, dass eine Reiserücktrittsversicherung im Versicherungsfall nur dann greift, wenn der gesamte Reisepreis mit der entsprechenden Kreditkarte bezahlt wurde. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass diese Regelung in den Versicherungsbedingungen des Kreditinstitutes verankert ist.

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Gerade bei Buchungen über einen Reiseveranstalter ist es oftmals so, dass je nach Beginn der Reise eine Anzahlung und eine Restzahlung des Reisepreises fällig werden. Damit die Reiserücktrittsversicherung greift, müssen beide Zahlungen, also Anzahlung und Restzahlung, mit der Kreditkarte getätigt werden. Bei einer nur zum Teil getätigten Zahlung mittels einer Kreditkarte erlischt automatisch der Versicherungsschutz.

Bei einer zum Teil getätigten Zahlung des Reisepreises mittels der Kreditkarte ist die Versicherung berechtigt, die Erstattung der Stornokosten abzulehnen. Da die Vertragsbedingungen nicht eingehalten werden, kommt demnach kein Versicherungsschutz und somit auch keine Rücktrittsversicherung zustande. Diese Regelung sei für Reisende zumutbar und nicht wie vor Gericht beklagt “nicht angemessen und benachteiligend”.

Wie das Amtsgericht München mitteilte, liegt in der Bezahlung des kompletten Reisebetrages mit der Kreditkarte ein wirtschaftliches Interesse des Unternehmens. Denn die Kreditkartengebühren richten sich bei den meisten Veranstaltern und Fluggesellschaften nach dem Reisepreis. Wenn nur ein Teil des Reisepreises mit der Kreditkarte bezahlt werden würde, so würde sich daraus eine Benachteiligung des Kreditkartenunternehmens ergeben, da dieses in seiner Leistung dem Reisenden einen Rücktrittsschutz gewährt.

Reiserücktrittsschutz tritt nicht nur bei Krankheit ein

Eine Reiserücktrittsversicherung tritt nicht nur im Krankheitsfall ein. Je nach Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherung können neben plötzlich auftretende Krankheiten, die unweigerlich zum Storno der Reise führen, auch Elementarschäden am Haus und an der Wohnung mit abgesichert sein. Zu den Elementarschäden gehören vor allem verursachte Schäden durch Wasser, Blitz und Feuer. Demzufolge können Rohrbrüche, Wohnungsbrände und Blitzeinschläge zu einer Stornierung der Reise führen, bei der die Versicherung für die verlorenen Kosten der Reise je nach Tarif teilweise oder ganz aufkommt.

Weiterhin sind fast immer Todesfälle mit abgesichert. Dabei muss dieser sich nicht unmittelbar am Reiseanmelder ereignen. Auch Todesfälle im Familienkreis gehören dazu.

Eine Schwangerschaft ist in vielen Versicherungstarifen ebenso abgesichert. Wichtig hierbei ist, dass die Versicherung nur dann greift, wenn den Reisenden nicht schon vor Abschluss der Versicherung bekannt gewesen war, dass es sich um eine Risikoschwangerschaft handelt. Sollte dies der Fall sein, so kann die Versicherung die Übernahme der Kosten verweigern. Zudem sollte bei der Buchung der Reise darauf geachtet werden, dass in Bezug auf das Reiserecht Fluggesellschaften schwangere Frauen nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft befördern. Im Durchschnitt werden Schwangere ab der 36. Schwangerschaftwoche nicht mehr befördert.

Oftmals werden eine Arbeitsaufnahme und ein plötzlicher Arbeitsverlust als Gründe für eine Stornierung der Reise anerkannt. Hierbei ist es wichtig, dass nicht schon vorab bekannt war, dass die Arbeit an einem bestimmten Tag vor der Reise endet oder eine neue Arbeit aufgenommen wird. Um dass die Versicherung die Kosten des Stornos der Reise übernimmt, muss die Arbeitsaufnahme und der Arbeitsverlust unvorhergesehen erfolgen.

Arten der Reiserücktrittsversicherung

Es gibt bei der Reiserücktrittsversicherung verschiedene Arten. Zu unterscheiden sind Rücktrittsversicherungen, die als Einmalversicherung abgeschlossen werden. Die Einmalversicherung gilt auch nur für die eine gebuchte Reise, für die der Versicherungsschutz abgeschlossen wurde. Sie endet automatisch.

Daneben gibt es noch Rücktrittsversicherungen, die für ein Jahr gelten, eine sogenannte Jahresversicherung. Hier sind alle Reisen abgesichert, die innerhalb des Jahres angetreten werden. Ausgeschlossen sind oftmals Reisen in Krisengebiete. Zudem richtet sich der Jahrespreis nach dem Status des Reisenden. Je nach Status, ob verheiratet (Familientarif) oder alleinreisend (Single), und je nach Reisepreis berechnet sich die Höhe des Versicherungsbetrages.

Bei dem Jahresreiseschutz besteht in der Regel eine Kündigungsfrist. Die Versicherung würde sich um ein weiteres Jahr, zumeist zu einem höheren Preis, verlängern, sofern sie nicht mindestens vier Wochen vorher gekündigt wird. Jede Versicherungsgesellschaft hat hierbei eigene Regelungen und Fristen. Die häufigste zu findende Regelung ist der Jahresschutz mit der einmonatigen Kündigungsfrist.

Ausschlussgründe für eine Kostenübernahme

Die Versicherung trägt die Kosten der Stornierung der Reise nicht, wenn eine Krankheit schon vor Abschluss der Versicherung bestanden hat, die dann dazu führt, dass die Reise nicht angetreten werden kann. Auch Krankheiten, die früher oder später zu einer anderen Krankheit führen, die dann der Grund für die Reisestornierung ist, gehören zu den Ausschlussgründen im Reiserecht.
Ebenso nicht mit abgesichert sind gestrichene Urlaubstage seitens des Arbeitgebers. Auch wenn der Arbeitgeber den Urlaub streicht, ist die Versicherung nicht verpflichtet, die Kosten der Reisestornierung zu tragen. Es sei denn, in den Versicherungsbedingungen ist explizit auf eine Kostenübernahme bei gestrichenem Urlaub hingewiesen.

Die Versicherung übernimmt grundsätzlich keine Kosten, wenn der Urlaub auf Wohlwollen des Reisenden storniert wurde. Damit sind Stornierungen gemeint, die vom Reiseanmelder durchgeführt worden sind, weil er entweder keine Lust oder kein Gefallen mehr an dem Reiseziel hat oder weil ihm die Reise doch zu teuer, unbequem oder unliebsam geworden ist.

Auch Trennungen oder sonstige persönliche Ereignisse, wie keine ausreichende Liquidität, kein Erhalt eines Visums, abgelaufender Reisepass, sind in der Regel nicht mit abgesichert. Gerichtstermine, beispielsweise bei Scheidungen, sind individuell bei der Versicherung in den Bedingungen nachzulesen.

Fristen bei Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung beachten

Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung kann nicht zu jedem Zeitpunkt getätigt werden. Hier haben die meisten Versicherungen Fristen eingeräumt.

Bei dem überwiegenden Teil der Reiserücktrittsversicherungen kann die Versicherung bis zu vier Wochen vor Reisebeginn abgeschlossen werden. Hintergrund dieser Frist ist die Eindämmung von Versicherungsbetrügereien. Oftmals wissen Reisende schon gut eine Woche vor Reisebeginn, dass sie die Reise aufgrund einer Grippe, eines gebrochenen Beines usw. nicht antreten können. Der Stornosatz liegt zu diesem Zeitpunkt bereits fast immer bei über 60 Prozent des Reisepreises. Wenn die Versicherung zu jeder Zeit abschließbar wäre, so könnten viele Reisende dann erst einen Reiseschutz abschließen, wenn schon bekannt ist, dass die Reise storniert werden muss. Die Versicherung läuft dabei Gefahr, dass sie nur noch dann Versicherungsnehmer erhält, die bereits wissen, dass sie die Reise storn
ieren müssen. Um dies auszuschließen, wurde im Reiserecht bei dem überwiegenden Teil der Reiserücktrittsversicherungen eine einmonatige Frist zum Abschluss eingeräumt.

Erforderliche Schritte im Schadensfall

Sollte es zu einer Stornierung der Reise kommen und wurde vorab eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, so muss zu allererst die Reise beim Reisevermittler, im Reisebüro oder beim Reiseveranstalter storniert werden.

Sollte die Stornierung vollzogen sein, erhält der Reiseanmelder eine Stornorechnung vom Reiseveranstalter oder Reisevermittler. Diese Stornorechnung muss er dann zusammen mit dem Antragsformular der Versicherung und beispielsweise bei Vorliegen einer Krankheit, mit dem Attest vom Arzt, bei der Versicherung schriftlich einreichen. Diese prüft dann ab, inwieweit sie die Kosten in welcher Höhe übernehmen kann. Dies ist zumeist abhängig vom Tarif, ob die Versicherung mit Selbstbehalt oder ohne Selbstbehalt abgeschlossen wurde. In einigen Fällen kann die Versicherung auch weitere Unterlagen verlangen. Wichtig beispielsweise bei der Einreichung eines Attests vom Arzt ist, dass darauf vermerkt ist, dass der Reiseteilnehmer flugunfähig oder reiseunfähig ist.

Wenn die Versicherung nicht zahlen möchte

Nicht selten verweigert die Versicherung, dem Reisenden die Stornokosten zu zahlen. Sollte es hierbei Unstimmigkeiten zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Reisenden geben, so kann er sich bei der Deutschen Rechtsanwaltshotline direkt vom Experten für Reiserecht beraten lassen.

  • Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 14.08.2013 – 242 C 14853/13 –

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