Rechtsnews 01.11.2020 Julia Brunnengräber

Großeltern schulden Enkeln Unterhalt

Gibt es den Fall, dass Großeltern ihren Enkeln Unterhalt schulden?

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entscheid hierzu, dass sie ihnen im Wege der sogenannten Ersatzhaftung (§ 1607 Abs. 1 BGB) durchaus Unterhalt schulden. Das heißt aber nicht, dass dies automatisch gilt, wenn der Elternteil, der grundsätzlich den Unterhalt zahlen müsste, nicht leistungsfähig ist. Hinzukommen muss, dass dem betreuenden Vater oder der betreuenden Mutter nicht zugemutet werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

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Unterhaltsbegehren an Großvater gerichtet

Im konkreten Fall ging es um drei Kinder, die während des Rechtstreits sechs, neun und elf Jahre alt waren. Sie wurden von ihrer Mutter betreut. Die Erziehungsberechtigte wandte sich mit ihrem Unterhaltsbegehren an den Großvater der Kinder väterlicherseits. Mit anderen Worten also an den Vater des Vaters ihrer Kinder. Der Vater der Kinder war nämlich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und kam nur teilweise für den Unterhalt der Kinder auf. Die Mutter ging einer geringfügigen Beschäftigung nach. Der Großvater wollte dieser Unterhaltsforderung aber nicht nachkommen, weswegen das OLG über den Sachverhalt entscheiden zu entscheiden hatte.

OLG: Erwerbstätigkeit muss zumutbar sein

Das OLG entschied, dass der Großvater es zu Recht abgelehnt hatte, Unterhalt zu zahlen. Entscheidend ist, so das OLG, dass erst die Eltern für die minderjährigen Kinder haften und dann – nachrangig – die Großeltern. Nur wenn beide Elternteile leistungsunfähig sind und auch keine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, sind die Großeltern unterhaltspflichtig. Bei der Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Eltern, muss vor allem auch das Kindswohl berücksichtigt werden. Das bedeutet, eine Erwerbstätigkeit ist dann zu unterbleiben, wenn es für das Kindswohl unzumutbar wäre. Das konnte hier jedoch nicht dargelegt werden. Hier sei nicht erkennbar, dass die Kinder durchgehend persönlich betreut werden müssten. Das OLG erklärte, dass die Mutter auch mindestens halbtags erwerbstätig sein könnte, um den Unterhalt sicherzustellen.

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