Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Rechtmäßigkeit einer Auflage für eine Versammlung im Rahmen einer Verfasssungsbeschwerde zu entscheiden. Versammlung in der Innenstadt Der Beschwerdeführer wollte am 16. Oktober 2010 eine Versammlung und drei Aufzüge unter dem Motto “Recht auf Zukunft” durchführen. Es wurden schätzungsweise 600 Teilnehmer erwartet. Die Polizeidirektion sah jedoch mit den verfügbaren Einsatzkräften nur zwei Aufzüge für möglich. Als der Beschwerdeführer schließlich nur noch einen Aufzug stattfinden lassen wollte, verkündete ihm die Polizei, dass nach der ergänzten Gefahrprognose nur eine maximal vierstündige Versammlung durchführbar sei. Dabei verwies sie auf Erfahrungen mit einer ähnlichen Veranstaltung aus dem vorherigen Jahr. Die Stadt erteilte dem Beschwerdeführer die Erlaubnis für die Versammlung, jedoch mit der Auflage, diese nur zu einer bestimmten Zeit durchzuführen. Eilverfahren blieb ohne Erfolg Nachdem der Beschwerdeführer im Eilrechtsschutzverfahren und den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, erhob er erfolgreich Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das Gericht bereits in einem Eilverfahren eine sorgfältige Folgenabwägung durchführen müsste, um der Freiheitsvermutung zugunsten der Versammlungsfreiheit genügend Rechnung zu tragen. Denn gerade Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass gerichtet seien, bedürfen intensiver Prüfung um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es zu einer endgültigen Verhinderung der Versammlung kommen könne. Diese Maßstäbe hätten sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht verkannt. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2013.
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