Rechtsnews 08.02.2013 Manuela Frank

Lebenslange Haftstrafe wegen Doppelmordes an Nichten

Der Angeklagte wurde im zugrundeliegenden Fall vom Landgericht München zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er seine zwei Nichten ermordet hatte und eine besondere Schwere der Schuld vorlag.

Mord aus finanzieller Not

Zum Zeitpunkt der Tat hatte der Angeklagte große finanzielle Schwierigkeiten. Diesen wollte er entkommen, indem er sich aus dem finanziellen Vermögen der Familie seiner Frau einen Zufluss erhoffte. Wenn sowohl seine Schwägerin als auch seine beiden acht und elf Jahre alten Nichten sterben würden, würde seiner Meinung nach, seine eigene Frau gemeinsam mit ihrer Mutter das Erbe ihrer Schwester teilen.

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Verbrechen als “erweiterten Suizid” tarnen

Aus diesem Grund beschloss der Angeklagte, seine Schwägerin sowie seine Nichten zu töten. Er plante, seine Nichten an einem Abend, an dem sie alleine zu Hause waren, im Schlaf umzubringen. Danach wollte er seine zu einem späteren Zeitpunkt heimkommende Schwägerin auch töten. Seine Verbrechen wollte er als “erweiterten Suizid” darstellen. Diesen Plan konnte er in der Nacht vom 23. auf den 24. März des Jahres 2011 teilweise in die Tat umsetzen. Seine Tatwerkzeuge, ein Polyfaserseil zur Erdrosselung, und eine Hantelstange als Schlagwerkzeug, trug er bei sich. Als er in die Wohnung eingedrungen war, ging er zu den Kinderzimmern, wo seine Nichten ahnungslos schliefen.

Angeklagter ermordet Nichten auf grausame Art und Weise

Das eine Mädchen würgte und drosselte er. Mit der Hantelstange schlug er mehrere Male auf beide ein und versah beide mit zahlreichen Stichverletzungen durch ein Küchenmesser. Die Kinder starben schließlich an ihren Verletzungen. Seine Schwägerin konnte er im Anschluss allerdings nicht mehr töten.

Urteil ist rechtskräftig

Gegen das Urteil des Landgerichts München legte der Angeklagte Revision ein. Diese wurde vom Bundesgerichtshof allerdings als unbegründet verworfen. Somit ist das gefällte Urteil rechtmäßig. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2012; AZ: 1 StR 546/12

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