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Rechtsnews 22.01.2016 Theresa Smit

Kinderbetreuung in ehemaligem Bordell

Viele Eltern sind heutzutage auf der Suche nach einer
geeigneten Kinderbetreuung oder einer passenden Tagesmutter. Der Fall einer
ehemaligen Domina, die in ihrem früher als Bordell genutzten Haus eine
Betreuung aufbauen wollte, ging jedoch für die zuständige Stadtverwaltung zu
weit. Das Verwaltungsgericht Minden hat sich mit dem Fall beschäftigt.

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Stadtverwaltung hat
Angst vor Bordellbesuchern

Die ehemalige Bordellbesitzerin hatte einen beruflichen
Wechsel vorgenommen und sich in einem 120-stündigen Kurs zur Tagesmutter
ausbilden lassen. Nachdem sie zunächst Kinder bei deren Eltern betreut hatte,
gründete sie im Jahr 2015 schließlich die Kindertagesstätte. Die
Stadtverwaltung verweigerte ihr jedoch die nötige Erlaubnis und bezeichnete die
Örtlichkeit als nicht angemessen. Als Begründung wurde angegeben, dass das Haus
über Jahrzehnte hinweg als Bordell genutzt worden und somit vorbelastet sei.
Außerdem ließe sich über diverse Suchmaschinen immer noch Werbung für sexuelle
Dienstleistungen finden. Es bestünde somit die Gefahr, dass der Bordellbetrieb weitergeführt oder Freier auftauchen und die Kinder belästigen würden. Die Frau
reagierte mit einer Klage und brachte den Fall vor das Verwaltungsgericht
Minden.

Kindertagesstätte ist
für Kinder angemessen

Die Richter gaben der Tagesmutter Recht. Sie betonten, dass das Gewerbe seit 2014 abgemeldet und der Bordellbetrieb eingestellt worden seien.
Ebenso seien die Internetwerbung veraltet und die angegebenen Telefonnummern
nicht mehr aktiv. Aufgrund des üblichen Vorgehens, sich vorher telefonisch zu
besprechen, sahen es die Richter als sehr unwahrscheinlich an, dass ein Freier an der
Kindertagesstätte auftauchen würde. Außerdem könnten ein angebrachtes Schild
und Kinderspielzeug als zusätzliche Zeichen gesetzt werden. Man könne also
nicht davon ausgehen, dass die frühere Nutzung des Gebäudes dem Wohl der
betreuten Kinder Schaden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 08.01.2016,
Az.: 6 K 2411/15

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